Satzung des Kinderfördervereins „Groß für Klein“ Zuckerdorf Klein Wanzleben

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§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen: Kinderförderverein „Groß für Klein“ Zuckerdorf Klein Wanzleben.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name: Kinderförderverein „Groß für Klein“ Zuckerdorf Klein Wanzleben e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Wanzleben-Börde.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist

  1. Förderung der Kinder der KITA „Ria Runkel“ und der Grundschule Zuckerdorf Klein Wanzleben
  2. Unterstützung von Festen und Veranstaltungen
  3. Hilfe bei der Beschaffung von Lern- und Spielmaterial
  4. Unterstützung in sozialen Härtefällen

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Förderverein ist weder parteilich noch konfessionell gebunden. Er ist unabhängig und verfolgt keine anderen, als die in der Satzung festgeschriebenen Aufgaben.

Der Verein ist selbstlos tätig. Dem ideellen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks evtl. erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch aufTeile des Vereinsvermögens. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.

Letzteres gilt auch für Mitglieder und Nichtmitglieder, die im Auftrag des Vereins tätig werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele unterstützt. Für den Erwerb der Mitgliedschaft genügt eine schriftliche Beitrittserklärung. Jedem neu aufgenommenen Mitglied ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen. Der Verein kann durch fördernde Mitglieder unterstützt werden.
Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
  • durch Austritt in Form einer schriftlichen Erklärung
  • durch Ausschluss

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig.

§ 6 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • ddie Kassenprüfer

Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung. Von den Beschlüssen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Protokollführer ist der Schriftführer oder ein vom Organleiter bestimmtes Mitglied. Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in die Niederschriften.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 bis zu 6 Mitgliedern, zwingend aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens vier seiner Mitglieder. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand wird durch mindestens 2 Mitglieder (Vorsitzender, 2 Stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart) gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollen Gründe angegeben werden.

§ 9 – Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von stellvertretenden Vorsitzenden, durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.

§ 10 – Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Der Ausschluss von Mitgliedern und Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung erfolgen.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder
dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 11 – Kassenführung

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder einer der Stellvertreter vorzunehmen.

§ 12 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt in Einzelwahl für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

Sie unterliegen keiner Weisung und Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutete Kontrollen der Kasse, des Kontos, der Bücher und der Belege vorzunehmen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit.

Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten und sie beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes.

§ 13 – Geschäftsjahr

Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 – Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbeschreibungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer %-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen.
Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß§ 2 dieser Satzung fällt das Vermögen dieses Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, als Spende an die „Bürgerstiftung für Klein Wanzleben“, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 – Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Kinderfördervereins „Groß für Klein“ Zuckerdorf Klein Wanzleben am 07.10.2014 beschlossen. Sie tritt nach Genehmigung durch das Amtsgericht Stendal mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Zuckerdorf Klein Wanzleben, 07.10.2014